Auf dieser Seite finden sie eine Übersicht der Produkte und Verordnungen, die über das E-Rezept verordnet werden können.
Zielstellung: Mit der folgenden Übersicht sollen Fragen nach dem aktuellen Umfang des E-Rezepts beantwortet werden können.
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✔️ Aktuell verfügbar
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❌ Aktuell nicht verfügbar
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❓ Unklar
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ℹ️ optional/freiwillig
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💡 Hinweis
| Leistungsinhalt | Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst | Status BMV-Ä | Details / Weitere Infos |
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verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet |
✔️ |
✔️ |
generell derzeit eingeschlossen auf Basis SGB V §360 Abs. 2 und Abs. 3 und Regelungen im BMV-Ä, mit Ausnahme von T-Rezepten und Betäubungsmitteln |
Verordnungen anwendungsfertiger Zytostatika-Rezepturen als strukturierte Rezeptur (§11 Abs. 2 Apothekengesetz) |
✔️ |
✔️ |
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verordnung wurde in SGB V §360 Abs. 2 Satz 5 festgelegt. Hinweis: Umgang mit Begleitmedikation ist durch BMG festzulegen |
Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz |
✔️ |
✔️ |
Einschätzung GKV/DAV/KBV: Abbildung des Anwendungsfalls ist möglich. Empfehlung an anfragende Apotheken: "Genehmigung hat vorgelegen" dokumentieren im Abgabedatensatz bis neue vertragliche Regelung getroffen wird. (1000 Textzeichnen sollten ausreichend sein) Problemstellung bei diesen Verordnungen (Rückmeldung von Apothekerin): Es geht um Dauertherapien mit Importarzneimitteln. Hier wird von den Krankenkassen oft eine Genehmigung für einen Zeitraum ausgestellt, also gleich für mehrere Rezepte. Dabei wird dann oft keine Genehmigungsnummer vergeben. Also schicken Apotheken bislang eine Kopie der Genehmigung in Papierform mit dem Rezept zur Abrechnung. Da man nichts antackern darf nur mit Büroklammer, da hier das Papier verloren gehen könnte oder die Kontrollierenden bei den Krankenkassen z.T. nur die Vorderseite sehen können (als scan) notieren Apotheken zur Sicherheit: "Kostenübernahmegenehmigung siehe anhängendes Schreiben vom 25.04.2020" oä. Das kann man beim E-Rezept auch als Text eingeben. Zusätzlich ist Importeur und EK zu notieren. |
Verordnungen nach §27a SGB V |
✔️ |
✔️ |
Entsprechendes Kennzeichen im FHIR Profil (KBV_PR_ERP_Prescription.extension:Zuzahlungsstatus) kann gesetzt werden. Wert "2" aus KBV_CS_FOR_StatusCoPayment |
Betäubungsmittel |
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Fertigarzneimittel |
Rezepte für Dosierautomaten |
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Keine bundeseinheitliche Regelung derzeit. |
T-Rezepte (Kennzeichnung) |
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❌ |
z.B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid |
Sonderfälle unter apothekenpflichtigen Arzneimittel nach SGBV §31 Abs. 1 Satz 1 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet |
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Blutprodukte |
✔️ |
✔️ |
Nur für Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können. |
❌ |
❌ |
Umfasst nicht Arzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 AMG vom Pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler nur an die Ärztin oder den Arzt abgegeben werden. (Keine Anbindung an die TI derzeit geplant) |
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Diamorphin über Sondervertriebsweg (nach § 47b AMG) |
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❌ |
Pharmazeutische Unternehmen erhalten keinen Zugriff (derzeit keine Anbindung an die TI) |
Nicht verschreibungspflichtige aber zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
✔️ |
✔️ |
Verpflichtung nach BMV-Ä aber nicht nach §360 Abs. 2. und Abs. 3. |
Beispiel: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12 |
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Nicht verschreibungspflichtige und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
✔️ |
ℹ️ freiwillig |
Freiwilligkeit nach BMV-Ä (Vordruck e16g): Grünes Rezept kann heute schon mit Workflow 160 (KBV_PR_FOR_Coverage.type = "SEL") genutzt werden. Da die technischen Anforderungen jedoch abweichen, wird zukünftig ein eigener Workflow vorgesehen. |
grünes Rezept |
✔️ |
ℹ️ freiwillig |
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Verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
✔️ |
💡 wird geduldet |
Ausnahme: T-Rezepte und Betäubungsmittel bedingen eigenes Rezeptformular.
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blaues Rezept |
✔️ |
💡 wird geduldet |
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Apothekenpflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
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n/a |
Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. |
verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
✔️ |
n/a |
Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. |
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
✔️ |
n/a |
Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. |
Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V |
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Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (Verbandmittel und (Harn- und Blut-Teststreifen) [Geltungsarzneimittel] |
❌ |
❌ |
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Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
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Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
❌ |
❌ |
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Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V |
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Enterale Ernährung |
❌ |
❌ |
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Sprechstundenbedarf |
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Sprechstundenbedarf (Kennzeichnung) |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (kein gesetzlicher Auftrag, daher keine Planung) |
Stationsbedarf |
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Stationsbedarf |
❌ |
❌ |
Nicht geplant |
Hilfsmittel nach § 33 SGB V |
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Hilfsmittel |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant |
Heilmittel |
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Heilmittel |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant für: Physiotherapie, Ergotherapie, SSSST, Podologie, Ernährungstherapie |
DIGA |
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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach §33a SGB V |
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✔️ |
Pilotierung beginnt in Q2 2025. Regelung zur Verpflichtung nach SGB V §360 erfolgt durch BMG nach der Pilotierung. |
Soziotherapien nach SGB V §37a |
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❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant |
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Häusliche Krankenpflege nach SGB V §37b |
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❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant |
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Außerklinische Intensivpflege nach SGB V §37c |
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Außerklinische Intensivpflege |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant |
Krankentransport / Taxifahrten SGB V §60 |
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Krankentransport / Taxifahrten |
❌ |
❌ |
In keiner Ausbaustufe bislang geplant |
| Rezept-Typ / Verordnungsinhalt | Status | Details / Weitere Infos |
|---|---|---|
Verordnungen aus den Arzneimittelstammdaten |
✔️ |
Fertigarzneimittel. Soweit erstattungsfähig in der GKV (derzeit noch nicht BTM & T-Rezept); z.B. auch Parenterale Ernährung als Fertigbeutel |
Freitextverordnungen |
✔️ |
Soll möglichst nur verwendet werden, wenn es für verordnetes Produkt keine PZN gibt, Hinweis GKV-SV: Verhandlungen zu Anlage 23 Anforderungskatalog laufen |
Strukturierte Rezepturen |
✔️ |
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Wirkstoffverordnungen |
✔️ |
BTM und T-Rezepte derzeit ausgeschlossen. |
| Leistungsinhalt | Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst | Status BMV-Ä | Details / Weitere Infos |
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Entlassrezepte (Kennzeichnung) |
✔️ |
Workflow 160/200 |
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Mehrfachverordnung (Kennzeichnung) |
✔️ |
Verwendung für Workflow 160/200, jedoch keine Mehrfachverordnung für Entlassrezepte, BTM-Rezepte und T-Rezepte. Hinweis aus dem ITA-Newsletter für Anbieter von Gesundheits-IT (Update II/2023): Die Umsetzung der AMV-Anforderung zur Mehrfachverordnung gemäß der Pflichtfunktion P3-640 muss zum 1. April 2023 erfolgen. Der E-Rezept-Fachdienst der gematik unterstützt diese Funktionalität seit dem 4. Oktober 2022 im produktiven Betrieb. |
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Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin |
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Esketamin zur intranasalen Anwendung |
✔️ |
Verordnung über E-Rezept mit Abgabe an Arzt (Direktzuweisung) |
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Rezepte für "Wunscharzneimittel" → Sonderformen |
✔️ |
Der Versicherte erhält in der Apotheke einen Ausdruck zum Einreichen bei der Krankenkasse gemäß §15 Abs. 2 Rahmenvertrag §129 SGBV |
Nutzergruppe |
Status |
Details / Weitere Infos |
Gesetzlich Versicherte |
✔️ |
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Gesetzlich Versicherte: Besondere Nutzergruppen |
✔️ |
Hinweis: Die Wertetabelle "Tabelle 2: Transformation BesonderePersonengruppe VSD520" ist in der Technischen Anlage zu Anlage 4a (BMV-Ä) https://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte_technische_Anlage.pdf zu beachten. Die KBV weist zudem in FAQ für digitale Muster darauf hin: https://update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf |
Unfallkrankenkassen |
✔️ |
Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss. |
Berufsgenossenschaften |
✔️ |
Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss. |
(gesetzlich Versicherte) Selbstzahler |
✔️ |
Nur für Selbstzahler die im Besitz einer KVNr sind (Pflichtfeld). |
Private Krankenversicherungen |
✔️ |
In PU verfügbar (abhängig von digitaler Identität) |
Beihilfe |
✔️ |
siehe Status für "Private Krankenversicherung" |
Sonstige Kostenträger (Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse) |
✔️ |
Die jeweiligen Kostenträger der Heilfürsorge, also Bund bzw. Länder, sind für die Umsetzung der TI-Anbindung und Anwendungsnutzung verantwortlich. Verpflichtende Termine gibt es nicht. E-Rezepte für Versicherte der Bundespolizei Heilfürsorge können ab 01.01.2026 erstellt werden. Für Versicherte weiterer sonstiger Kostenträger existiert aktuell kein Zeitplan. |
Nutzergruppe |
Status |
Details / Weitere Infos |
Vertragsärztliche Ambulante (Zahn-) Arztpraxen |
✔️ |
Hinweis: gilt auch für Terminservicestellen § 75 Abs. 1a SGB V und ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV). |
Private ambulante (Zahn-) Arztpraxen |
✔️ |
Voraussetzung ist der TI-Zugang. |
Stationärer Bereich |
✔️ |
Entlassverordnung und Direktzuweisungen von Zytostatika |
Apotheker |
✔️ |
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HomeCare Unternehmen |
❌ |
Im Kontext Verordnung von Hilfsmitteln werden sie an die TI angeschlossen (Sonstige Leistungserbringer) |
Pharmazeutische Unternehmen |
❌ |
Einzelfälle für ganz spezielle Verordnungen |
Pflegeheim / Pflegekräfte |
❌ |
Derzeit sind keine Zugriffsrechte für Pflegekräfte für E-Rezepte vorgesehen. |
Reha- und Vorsorgeinstitutionen |
Gehört zu stationärem Bereich. Ärzte in diesen Einrichtungen sollen mit ihrem HBA E-Rezept ausstellen können (voraussichtlich ab Mitte 2025 möglich). |
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Spezialisierten-Ambulanten-Palliativ-Versorgung |
✔️ |
Sofern Voraussetzung erfüllt sind mit SMC-B /Betriebsstättennummer und HBA können dort tätige Ärzte E-Rezepte ausstellen. |
Hebammen |
❌ |
Gemäß Anlage 1 der AMVV dürfen Hebammen und Entbindungspfleger vier Wirkstoffe ohne ärztliche Verordnung erhalten: Fenoterol, Lidocain, Methylergometrin und Oxytocin. Hinzu kommt, dass Hebammen auch Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen dürfen (§ 134a iVm § 139e SGB V). → Hebammen können diese AM erwerben, stellen dann aber keine Verordnung darüber aus. eRP für Arzneimittel müssen also von Hebammen nicht erstellt werden können. |
Leistungserbringer Hilfsmittel |
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Sanitätshäuser |
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Fachhandel für Diabetes |
❌ |
Versorgen Kunden mit Produkten nach §300 wie Blutzuckertestreifen oder auch Verbandstoffe. (sog. Geltungsarzneimittel) → Aktuell nicht notwendig an sich an TI anzuschließen, werden Akteur wenn Hilfsmittel als E-Rezept verordnet werden können. |
Leistungserbringer Heilmittel |
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- Physiotherapeuten |
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Vertriebswege nach §47 AMG |
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zentrale Beschaffungsstellen nach AMG §47 Abs.1 Satz 1. Nr. 5 |
❌ |
Ausgabe von SMC-B für zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel der nephrologischen Versorgung (z.B. Dialysezentren) gemäß §340 Absatz 4 SGB V durch gematik legitimiert. |
